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Pflegebedürftige Eltern – Wer zahlt?

Die Pflegebedürftigkeit von Eltern ist ein sensibles und oft komplexes Thema, das viele Kinder vor finanzielle und emotionale Herausforderungen stellt. Eine zentrale Frage lautet dabei: Wer zahlt die Pflegekosten für pflegebedürftige Eltern? In diesem Artikel beleuchten wir die verschiedenen Aspekte des Elternunterhalts, die Unterhaltspflicht, und die Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung für Kinder in der Schweiz.

Inhaltsverzeichnis

Finanzierung der Pflege: Wer trägt die Kosten?

Die Finanzierung der Pflege setzt sich aus verschiedenen Komponenten zusammen:

Langzeitpflegeversicherungen

Idealerweise haben Eltern frühzeitig vorgesorgt und beispielsweise eine Langzeitpflegeversicherung abgeschlossen. Diese Versicherungen helfen, einen Teil der anfallenden Kosten zu decken und entlasten somit die Familie finanziell.

Einkommen und Vermögen der Pflegebedürftigen

Zunächst werden die Einkünfte und das Vermögen der pflegebedürftigen Eltern herangezogen. Dazu zählen beispielsweise die Rente, Ersparnisse oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Ein gewisses Schonvermögen bleibt dabei unberührt, um den Eltern eine finanzielle Basis zu sichern.

Unterhaltspflicht der Kinder

Reichen die eigenen Mittel der Eltern nicht aus, können die Kinder unter bestimmten Voraussetzungen zur Kasse gebeten werden. Die sogenannte Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern ist im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) verankert und sieht vor, dass Kinder im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten zur Deckung der Heimkosten beitragen müssen.

Unterstützung durch den Staat

Wenn weder die Eltern noch die Kinder die Pflegekosten vollständig tragen können, springt das Sozialamt ein. Die staatliche Unterstützung stellt sicher, dass die notwendige Pflege gewährleistet ist, unabhängig von der finanziellen Situation der Familie.

Die Unterhaltspflicht gegenüber pflegebedürftigen Eltern

In der Schweiz sind Kinder gesetzlich verpflichtet, ihren Elternteilen unter bestimmten Voraussetzungen Unterhalt zu leisten. Diese Unterhaltspflicht ergibt sich aus dem Gesamteinkommen und dem Vermögen der unterhaltspflichtigen Kinder sowie den Bedürfnissen der pflegebedürftigen Eltern.

Erst wenn das Vermögen der pflegebedürftigen Person nahezu erschöpft ist und auch Ergänzungsleistungen sowie andere Hilfen nicht ausreichen, greift die Unterstützungspflicht. Diese gilt ausschliesslich für Verwandte in auf- oder absteigender Linie, also Eltern, Grosseltern oder Kinder. Herangezogen werden nur jene, die in finanziell «günstigen Verhältnissen» leben, was bedeutet, dass ihre finanzielle Lage über dem Durchschnitt liegt.

In Art. 328 Abs. 1 ZGB heisst es: «Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.» Es gibt demnach eine Verwandtenunterstützungspflicht.

Eine Orientierung bietet hierbei die Richtlinie Kapitel F.4 der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (Skos).

Vermögensschutz und Schenkungen: Rechtzeitig handeln

Vorzeitige Schenkungen oder Vermögensübertragungen an Angehörige können bei der Berechnung der Pflegekosten in der Schweiz relevant werden. Solche Vermögenswerte werden in der Berechnung der Ansprüche auf Ergänzungsleistungen und Sozialhilfe oft so behandelt, als ob sie noch zum Vermögen der pflegebedürftigen Person gehören.

Unter bestimmten Umständen kann das Sozialamt Rückforderungen stellen, wenn Schenkungen in den zehn Jahren vor dem Antrag auf Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen stattgefunden haben und diese zur Bedürftigkeit beigetragen haben. Es ist daher ratsam, solche Übertragungen gut zu planen.

Pflege zu Hause oder Pflegeheim: Wer zahlt?

Ihre Mutter oder Ihr Vater benötigt Unterstützung von einer Spitex-Organisation zu Hause? Oder ist ein Umzug in ein Pflegeheim geplant? In beiden Fällen unterscheidet sich die Finanzierung deutlich.

Bei der ambulanten Pflege übernehmen die Krankenversicherungen gemäss der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) bestimmte Kostenanteile:

      • Grundpflege: 52.60 Franken pro Stunde

      • Untersuchung und Behandlung: 63 Franken pro Stunde

      • Abklärung, Beratung, Koordination: 76.90 Franken pro Stunde

    „Pro Einsatz werden minimal 10 Minuten in Rechnung gestellt“, erläutert Lisa Pesenti, stellvertretende Leiterin Kommunikation bei der Spitex Schweiz. „Anschliessend wird in Einheiten von fünf Minuten abgerechnet.“ Zusätzlich zum normalen Selbstbehalt und der Franchise zahlen Pflegebedürftige, je nach Kanton und Gemeinde, eine Patientenbeteiligung von maximal 15.35 Franken pro Tag. Die Restfinanzierung übernimmt der Kanton beziehungsweise die Gemeinde.

    Bei der stationären Langzeitpflege teilen sich die Krankenversicherung, die pflegebedürftige Person und gegebenenfalls die öffentliche Hand die Kosten. Die Krankenversicherung übernimmt 9.60 Franken pro Pflegestufe und Tag, während die pflegebedürftige Person maximal 23 Franken pro Tag beisteuert. Die verbleibenden Kosten trägt der Wohnkanton.

    Pflege durch Angehörige: Oftmals kostengünstiger

    In der Schweiz ist die Pflege durch Angehörige eine weit verbreitete und oft kostengünstigere Alternative zur stationären Pflege im Heim oder zur ambulanten Pflege durch Spitex-Dienste.

    Angehörige, die die Pflege übernehmen, erhalten durch Ergänzungsleistungen und Betreuungsgutschriften indirekte Hilfen und mit der Lohnzahlung für pflegenden Angehörige sogar eine monatliche finanzielle Entschädigung. Spitex-Organisationen wie z.B. Pflegewegweiser stellt Angehörige an, begleitet diese fachlich und emotional und entlöhnt sie für ihre wertvolle Pflegearbeit. Der Gesetzgeber erhofft sich aus dieser Massnahme eine attraktive Alternative zu Pflege durch Pflegefachpersonen um so dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken.

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