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Hilflosenentschädigung

Hilflosenentschädigung der AHV

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Die Hilflosenentschädigung ist eine Leistung, die Menschen in der Schweiz unterstützt, die in den alltäglichen Lebensverrichtungen auf Hilfe von Dritten angewiesen sind.

Diese Entschädigung wird von der AHV, der Unfallversicherung oder der Militärversicherung geleistet.

Inhaltsverzeichnis

Wichtige Punkte auf einen Blick:

      • Hilflosigkeit bei den täglichen Lebensverrichtungen ist Voraussetzung.

      • Anspruch auf Hilflosenentschädigung haben AHV-Versicherte, Unfall- oder Militärversicherte.

      • Die Entschädigung wird je nach Schweregrad gewährt.

      • Die Anmeldung erfolgt über die zuständige Ausgleichskasse.

      • Die Leistung wird unabhängig von Einkommen oder Vermögen gewährt.

    Was ist Hilflosigkeit?

    Hilflosigkeit bedeutet, dass jemand gesundheitliche Probleme hat. Diese Probleme machen es schwierig, alltägliche Aufgaben zu bewältigen. Dazu gehören Dinge wie Ankleiden, Essen oder Körperpflege. Betroffene Personen benötigen in diesen Situationen Hilfe von anderen.

    Dabei kann die Hilflosigkeit in verschiedenen Schweregraden auftreten: leicht, mittelschwer oder schwer.

    Voraussetzungen für die Hilflosenentschädigung der AHV

    Unter folgenden bestimmten Voraussetzungen wird die Hilflosenentschädigung gewährt:

        • Hilflosigkeit muss seit mindestens 6 Monaten bestehen.
        • Die betroffene Person hat einen Wohnsitz in der Schweiz. Zudem muss es sich um einen gewöhnlichen Aufenthalt handeln.
        • Die Hilflosigkeit muss dauernd sein, d.h., sie hat bereits eine gewisse Zeit gedauert und besteht weiter.
        • Die Hilfe wird für die grundlegenden Lebensverrichtungen benötigt.
        • es besteht kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung.

      •  

      Wer hat Anspruch auf die Hilflosenentschädigung der AHV?

          • Versicherte Personen der AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung), die das Rentenalter erreicht haben.

          • Bezüger von Ergänzungsleistungen oder Altersrenten, die eine Hilflosigkeit aufweisen.

          • Personen, die in der Schweiz leben oder dort ihren ständigen Aufenthalt haben.

          • Auch Bezüger von Unfallversicherung oder Militärversicherung können einen Anspruch auf die Hilflosenentschädigung haben, wenn die Bedingungen erfüllt sind.

        Schweregrade der Hilflosigkeit

        Die Entschädigung wird in drei Schweregraden eingeteilt:

            • Leichte Hilflosigkeit: Der Hilfsbedarf besteht in mindestens zwei Bereichen, z.B. beim Ankleiden und Essen.

            • Mittelschwere Hilflosigkeit: Hilfe wird in mehreren Bereichen des täglichen Lebens benötigt.

            • Schwere Hilflosigkeit: Die betroffene Person benötigt bei fast allen täglichen Tätigkeiten Hilfe.

          Grad der Hilflosigkeit Kriterien
          Schwere Hilflosigkeit – Regelmässige erhebliche Abhängigkeit von Dritthilfe bei allen sechs anerkannten alltäglichen Lebensverrichtungen.
          – Zusätzlich Bedarf an dauernder Pflege oder persönlicher Überwachung.
          Mittelschwere Hilflosigkeit – Abhängigkeit von Dritthilfe bei mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen.
          Oder
          – Abhängigkeit von Dritthilfe bei mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen und zusätzlich dauernde persönliche Überwachung.
          Oder
          – Abhängigkeit von Dritthilfe bei zwei alltäglichen Lebensverrichtungen und zusätzlich dauernde lebenspraktische Begleitung.
          Leichte Hilflosigkeit – Abhängigkeit von Dritthilfe bei mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen.
          Oder
          – Dauernde persönliche Überwachung.
          Oder
          – Dauernde lebenspraktische Begleitung.
          Oder
          – Besonders aufwändige Pflege aufgrund eines Gebrechens.
          Oder
          – Erhebliche Dienstleistungen Dritter erforderlich, um gesellschaftliche Kontakte wegen schwerer Sinnesschädigung oder körperlichem Gebrechen zu pflegen.
          Vergleich der Schweregrade für die Hilflosenentschädigung

          Hinweis: Die Ermittlung der Hilflosigkeit erfolgt durch die AHV-eigenen Abklärungsdienste, meist im Rahmen eines Hausbesuchs. Es ist wichtig, sich gut vorzubereiten und alle Beeinträchtigungen offen zu kommunizieren.

          Höhe der Hilflosenentschädigung

          Die Höhe der Hilflosenentschädigung der AHV richtet sich nach dem Grad der Hilflosigkeit. Hier ist eine Tabelle, die die monatliche Entschädigung für AHV-Bezüger zeigt:

          Schweregrad Monatliche Entschädigung in CHF*
          Leicht 245.–
          Mittelschwer 613.–
          Schwer 980.–
          Höhe der Hilflosenentschädigung je Schweregrad

          Für Bezüger der Unfallversicherung und Militärversicherung können die Beträge variieren.

          Wie erfolgt die Anmeldung?

          Die Anmeldung für die Hilflosenentschädigung erfolgt bei der zuständigen Ausgleichskasse oder Stelle, bei der die Person versichert ist. Hier sind die wichtigsten Schritte:

              1. Antrag bei der Ausgleichskasse stellen.

              1. Vorlage eines ärztlichen Gutachtens, das den Grad der Hilflosigkeit bescheinigt.

              1. Überprüfung des Bedarfs durch die zuständigen Stellen.

            Welche Leistungen werden abgedeckt?

            Aus der Praxis haben sich sechs massgebliche alltägliche Lebensverrichtungen definiert:

                • Abliegen, Absitzen, Aufstehen

                • Ankleiden, Auskleiden

                • Essen: Zerkleinern der Nahrung, Nahrung zum Mund führen, Essen ans Bett bringen

                • Körperpflege: Waschen, Kämmen, Rasieren, Baden/Duschen

                • Verrichten der Notdurft: Kleidung ordnen, Körperreinigung, besondere Art der Notdurftverrichtung

                • Fortbewegung: In der Wohnung und/oder im Freien, Pflege gesellschaftlicher Kontakte

              Die Hilfe eines Dritten muss regelmässig, d.h. im Prinzip täglich, benötigt werden. Eine Person hat eine erhebliche Einschränkung, wenn sie eine wichtige Lebensfunktion nicht normal ausführen kann. Zum Beispiel kann das Waschen nur mit grossem Aufwand oder auf ungewöhnliche Weise geschehen.

              Hilflosenentschädigung und Einkommen

              Die Hilflosenentschädigung wird unabhängig vom Einkommen oder Vermögen der betroffenen Person gewährt.

              Es ist keine bedarfsabhängige Leistung, sondern eine feste Entschädigung, die vom Grad der Hilflosigkeit abhängt.

              Wichtiges zur Pflege durch Dritte

              Für die Gewährung der Hilflosenentschädigung ist es unerheblich, ob die Pflege durch eine Person im Hause der hilflosen Person oder durch ambulante Spitex erfolgt. Entscheidend ist, dass die betroffene Person auf Hilfe angewiesen ist.

              Fazit

              Die Hilflosenentschädigung ist eine wichtige Unterstützung für Menschen, die in der Schweiz leben und aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in ihren täglichen Verrichtungen auf die Hilfe Dritter angewiesen sind.

              Die Entschädigung kann unabhängig von Einkommen oder Vermögen beantragt werden und wird in drei Schweregraden geleistet.

              Die Hilflosenentschädigung bietet somit eine wertvolle finanzielle Unterstützung für ältere Menschen und Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen in der Schweiz.

              Häufige Fragen und Antworten

              Wie lange darf man sich im Ausland aufhalten, ohne Kürzung zu erhalten?

              Die Hilflosenentschädigung der AHV wird keinesfalls exportiert. Ein gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz bleibt bei Auslandsaufenthalten von bis zu drei Monaten pro Jahr ununterbrochen bestehen.

              Für eine Einstufung in den leichten Grad reicht einer der folgenden genannten Punkte aus.

              • Wenn bei mind. zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig Hilfe notwendig ist, besteht  (Direkthilfe oder indirekte Hilfe)
              • Wenn für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte
                erhebliche Leistungen Dritter notwendig
                sind. Das ist in der Regel bei Körperbehinderten der Fall, welche sich trotz ihres Rollstuhls
                nicht ohne Dritthilfe ausserhalb der Wohnung
                fortbewegen können.
              • Wenn dauerhafte persönliche Überwachung
                nötig ist.
              • Wenn eine aufwändige Pflege nötig ist (Wundpfle-
                ge, Einreiben, Medikamente verabreichen).
              • Wenn eine dauernde und regelmässige lebensprak-
                tische Begleitung nötig ist.

              Für eine Einstufung in den mittleren Grad reicht einer der folgenden genannten Punkte aus.

              • Wenn bei mind. vier alltäglichen Lebens-
                verrichtungen regelmässig Hilfe notwendig ist.
              • Wenn bei mind. zwei alltäglichen Lebens-
                verrichtungen Hilfe nötig und zudem eine dau-
                ernde persönliche Überwachung erforderlich ist.
              • Wenn bei mind. zwei alltäglichen Lebens-
                verrichtungen Hilfe nötig und auch dauernd eine
                lebenspraktische Begleitung notwendig ist.

              Für eine Einstufung in den schweren Grad muss folgende Situation vorliegen:

              • Wenn Hilfe in allen sechs alltäglichen Lebens-
                verrichtungen und zudem dauerhafte Pflege
                oder persönliche Überwachung notwendig ist.

              Eine Erhöhung der Hilflosigkeit wird berücksichtigt, wenn sie ohne wesentlichen Unterbruch mindestens drei Monate andauert. Die Anpassung der Hilflosenentschädigung erfolgt jedoch frühestens:

              • ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung, sofern die versicherte Person die Revision beantragt hat,
              • ab dem festgelegten Revisionsdatum, wenn die Erhöhung im Rahmen einer offiziellen Anspruchsprüfung erfolgt ist.
              • Falls die Anmeldung verspätet erfolgt, kann die Hilflosenentschädigung rückwirkend für maximal 12 Monate ab dem Zeitpunkt der Anmeldung gewährt werden.

              Über die IV wird ebenfalls eine Hilfslosenentschädigung gezahlt. Sie beträgt pro Monat

              • CHF 490 bei leichter Hilflosigkeit
              • CHF 1’225 bei mittelschwerer Hilflosigkeit
              • CHF 1’960 bei schwerer Hilflosigkeit
              •  

              Über die Unfallversicherung wird eine etwas höhere als jene der AHV gezahlt. Sie beträgt pro Monat

              • CHF 812 bei leichter Hilflosigkeit
              • CHF 1’624 bei mittelschwerer Hilflosigkeit
              • CHF 2’436 bei schwerer Hilflosigkeit  
               

              Im Gegensatz zur IV sind in der Unfallversicherung folgende Regelungen festgelegt:

              • Der Anspruch entsteht erst, sobald alle Voraussetzungen erfüllt sind.
              • Die Hilflosenentschädigung wird in voller Höhe auch dann ausgezahlt, wenn die betroffene Person in einem Heim lebt.
              • Sie wird weiterhin gewährt, selbst wenn die verunfallte Person ins Ausland zieht.
              • Wenn der Unfall im Zusammenhang mit einem strafrechtlichen Vergehen (z. B. Trunkenheit am Steuer) steht, kann die Entschädigung gekürzt werden.
              • Nach Erreichen des AHV-Alters wird die Hilflosenentschädigung unverändert weitergezahlt.

              Heimbewohner:innen oder Bewohner von ähnlichen kollektiven Wohnformen erhalten HE der AHV bei:

              • CHF 613 bei mittelschwerer Hilflosigkeit
              • CHF 980 bei leichter Hilflosigkeit

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