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Hilflosenentschädigung

Hilflosenentschädigung der AHV

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Die Hilflosenentschädigung ist eine Leistung, die Menschen in der Schweiz unterstützt, die in den alltäglichen Lebensverrichtungen auf Hilfe von Dritten angewiesen sind.

Diese Entschädigung wird von der AHV, der Unfallversicherung oder der Militärversicherung geleistet.

Inhaltsverzeichnis

  • Wichtige Punkte auf einen Blick:
    • Hilflosigkeit bei den täglichen Lebensverrichtungen ist Voraussetzung.
    • Anspruch auf Hilflosenentschädigung haben AHV-Versicherte, Unfall- oder Militärversicherte.
    • Die Entschädigung wird je nach Schweregrad gewährt.
    • Die Anmeldung erfolgt über die zuständige Ausgleichskasse.
    • Die Leistung wird unabhängig von Einkommen oder Vermögen gewährt.

Was ist Hilflosigkeit?

Hilflosigkeit bedeutet, dass jemand gesundheitliche Probleme hat. Diese Probleme machen es schwierig, alltägliche Aufgaben zu bewältigen. Dazu gehören Dinge wie Ankleiden, Essen oder Körperpflege. Betroffene Personen benötigen in diesen Situationen Hilfe von anderen.

Dabei kann die Hilflosigkeit in verschiedenen Schweregraden auftreten: leicht, mittelschwer oder schwer.

Voraussetzungen für die Hilflosenentschädigung der AHV

Unter folgenden bestimmten Voraussetzungen wird die Hilflosenentschädigung gewährt:

    • Hilflosigkeit muss seit mindestens 6 Monaten bestehen.
    • Die betroffene Person hat einen Wohnsitz in der Schweiz. Zudem muss es sich um einen gewöhnlichen Aufenthalt handeln.
    • Die Hilflosigkeit muss dauernd sein, d.h., sie hat bereits eine gewisse Zeit gedauert und besteht weiter.
    • Die Hilfe wird für die grundlegenden Lebensverrichtungen benötigt.
    • es besteht kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung.

Wer hat Anspruch auf die Hilflosenentschädigung der AHV?

    • Versicherte Personen der AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung), die das Rentenalter erreicht haben.
    • Bezüger von Ergänzungsleistungen oder Altersrenten, die eine Hilflosigkeit aufweisen.
    • Personen, die in der Schweiz leben oder dort ihren ständigen Aufenthalt haben.
    • Auch Bezüger von Unfallversicherung oder Militärversicherung können einen Anspruch auf die Hilflosenentschädigung haben, wenn die Bedingungen erfüllt sind.

Schweregrade der Hilflosigkeit

Die Entschädigung wird in drei Schweregraden eingeteilt:

    • Leichte Hilflosigkeit: Der Hilfsbedarf besteht in mindestens zwei Bereichen, z.B. beim Ankleiden und Essen.
    • Mittelschwere Hilflosigkeit: Hilfe wird in mehreren Bereichen des täglichen Lebens benötigt.
    • Schwere Hilflosigkeit: Die betroffene Person benötigt bei fast allen täglichen Tätigkeiten Hilfe.
Grad der Hilflosigkeit Kriterien
Schwere Hilflosigkeit – Regelmässige erhebliche Abhängigkeit von Dritthilfe bei allen sechs anerkannten alltäglichen Lebensverrichtungen.
– Zusätzlich Bedarf an dauernder Pflege oder persönlicher Überwachung.
Mittelschwere Hilflosigkeit – Abhängigkeit von Dritthilfe bei mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen.
Oder
– Abhängigkeit von Dritthilfe bei mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen und zusätzlich dauernde persönliche Überwachung.
Oder
– Abhängigkeit von Dritthilfe bei zwei alltäglichen Lebensverrichtungen und zusätzlich dauernde lebenspraktische Begleitung.
Leichte Hilflosigkeit – Abhängigkeit von Dritthilfe bei mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen.
Oder
– Dauernde persönliche Überwachung.
Oder
– Dauernde lebenspraktische Begleitung.
Oder
– Besonders aufwändige Pflege aufgrund eines Gebrechens.
Oder
– Erhebliche Dienstleistungen Dritter erforderlich, um gesellschaftliche Kontakte wegen schwerer Sinnesschädigung oder körperlichem Gebrechen zu pflegen.
Vergleich der Schweregrade für die Hilflosenentschädigung

Höhe der Hilflosenentschädigung

Die Höhe der Hilflosenentschädigung der AHV richtet sich nach dem Grad der Hilflosigkeit. Hier ist eine Tabelle, die die monatliche Entschädigung für AHV-Bezüger zeigt:

Schweregrad Monatliche Entschädigung in CHF*
Leicht 245.–
Mittelschwer 613.–
Schwer 980.–
Höhe der Hilflosenentschädigung je Schweregrad

Wie erfolgt die Anmeldung?

Die Anmeldung für die Hilflosenentschädigung erfolgt bei der zuständigen Ausgleichskasse oder Stelle, bei der die Person versichert ist. Hier sind die wichtigsten Schritte:

  1. Antrag bei der Ausgleichskasse stellen.
  2. Vorlage eines ärztlichen Gutachtens, das den Grad der Hilflosigkeit bescheinigt.
  3. Überprüfung des Bedarfs durch die zuständigen Stellen.

Welche Leistungen werden abgedeckt?

Aus der Praxis haben sich sechs massgebliche alltägliche Lebensverrichtungen definiert:

    • Abliegen, Absitzen, Aufstehen
    • Ankleiden, Auskleiden
    • Essen: Zerkleinern der Nahrung, Nahrung zum Mund führen, Essen ans Bett bringen
    • Körperpflege: Waschen, Kämmen, Rasieren, Baden/Duschen
    • Verrichten der Notdurft: Kleidung ordnen, Körperreinigung, besondere Art der Notdurftverrichtung
    • Fortbewegung: In der Wohnung und/oder im Freien, Pflege gesellschaftlicher Kontakte

Hilflosenentschädigung und Einkommen

Die Hilflosenentschädigung wird unabhängig vom Einkommen oder Vermögen der betroffenen Person gewährt.

Es ist keine bedarfsabhängige Leistung, sondern eine feste Entschädigung, die vom Grad der Hilflosigkeit abhängt.

Wichtiges zur Pflege durch Dritte

Für die Gewährung der Hilflosenentschädigung ist es unerheblich, ob die Pflege durch eine Person im Hause der hilflosen Person oder durch ambulante Spitex erfolgt. Entscheidend ist, dass die betroffene Person auf Hilfe angewiesen ist.

Fazit

Die Hilflosenentschädigung ist eine wichtige Unterstützung für Menschen, die in der Schweiz leben und aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in ihren täglichen Verrichtungen auf die Hilfe Dritter angewiesen sind.

Die Entschädigung kann unabhängig von Einkommen oder Vermögen beantragt werden und wird in drei Schweregraden geleistet.

Die Hilflosenentschädigung bietet somit eine wertvolle finanzielle Unterstützung für ältere Menschen und Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen in der Schweiz.

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