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Hilflosenentschädigung

Hilflosenentschädigung der AHV

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Die Hilflosenentschädigung ist eine Leistung, die Menschen in der Schweiz unterstützt, die in den alltäglichen Lebensverrichtungen auf Hilfe von Dritten angewiesen sind.

Diese Entschädigung wird von der AHV, der Unfallversicherung oder der Militärversicherung geleistet.

Inhaltsverzeichnis

Wichtige Punkte auf einen Blick:

  • Hilflosigkeit bei den täglichen Lebensverrichtungen ist Voraussetzung.
  • Anspruch auf Hilflosenentschädigung haben AHV-Versicherte, Unfall- oder Militärversicherte.
  • Die Entschädigung wird je nach Schweregrad gewährt.
  • Die Anmeldung erfolgt über die zuständige Ausgleichskasse.
  • Die Leistung wird unabhängig von Einkommen oder Vermögen gewährt.

Was ist Hilflosigkeit?

Hilflosigkeit bedeutet, dass jemand gesundheitliche Probleme hat. Diese Probleme machen es schwierig, alltägliche Aufgaben zu bewältigen. Dazu gehören Dinge wie Ankleiden, Essen oder Körperpflege. Betroffene Personen benötigen in diesen Situationen Hilfe von anderen.

Dabei kann die Hilflosigkeit in verschiedenen Schweregraden auftreten: leicht, mittelschwer oder schwer.

Voraussetzungen für die Hilflosenentschädigung

Unter folgenden bestimmten Voraussetzungen wird die Hilflosenentschädigung gewährt:

  • Hilflosigkeit muss seit mindestens einem Monat bestehen.
  • Die betroffene Person hat einen Wohnsitz in der Schweiz. Zudem muss es sich um einen gewöhnlichen Aufenthalt handeln.
  • Die Hilflosigkeit muss dauernd sein, d.h., sie hat bereits eine gewisse Zeit gedauert und besteht weiter.
  • Die Hilfe wird für die grundlegenden Lebensverrichtungen benötigt.

Wer hat Anspruch auf die Hilflosenentschädigung?

  • Versicherte Personen der AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung), die das Rentenalter erreicht haben.
  • Bezüger von Ergänzungsleistungen oder Altersrenten, die eine Hilflosigkeit aufweisen.
  • Personen, die in der Schweiz leben oder dort ihren ständigen Aufenthalt haben.
  • Auch Bezüger von Unfallversicherung oder Militärversicherung können einen Anspruch auf die Hilflosenentschädigung haben, wenn die Bedingungen erfüllt sind.

Schweregrade der Hilflosigkeit

Die Entschädigung wird in drei Schweregraden eingeteilt:

  • Leichte Hilflosigkeit: Der Hilfsbedarf besteht in mindestens zwei Bereichen, z.B. beim Ankleiden und Essen.
  • Mittelschwere Hilflosigkeit: Hilfe wird in mehreren Bereichen des täglichen Lebens benötigt.
  • Schwere Hilflosigkeit: Die betroffene Person benötigt bei fast allen täglichen Tätigkeiten Hilfe.
Grad der Hilflosigkeit Kriterien
Schwere Hilflosigkeit – Regelmässige erhebliche Abhängigkeit von Dritthilfe bei allen sechs anerkannten alltäglichen Lebensverrichtungen.
– Zusätzlich Bedarf an dauernder Pflege oder persönlicher Überwachung.
Mittelschwere Hilflosigkeit – Abhängigkeit von Dritthilfe bei mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen.
Oder
– Abhängigkeit von Dritthilfe bei mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen und zusätzlich dauernde persönliche Überwachung.
Oder
– Abhängigkeit von Dritthilfe bei zwei alltäglichen Lebensverrichtungen und zusätzlich dauernde lebenspraktische Begleitung.
Leichte Hilflosigkeit – Abhängigkeit von Dritthilfe bei mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen.
Oder
– Dauernde persönliche Überwachung.
Oder
– Dauernde lebenspraktische Begleitung.
Oder
– Besonders aufwändige Pflege aufgrund eines Gebrechens.
Oder
– Erhebliche Dienstleistungen Dritter erforderlich, um gesellschaftliche Kontakte wegen schwerer Sinnesschädigung oder körperlichem Gebrechen zu pflegen.
Vergleich der Schweregrade für die Hilflosenentschädigung

Hinweis: Die Ermittlung der Hilflosigkeit erfolgt durch die IV-eigenen Abklärungsdienste, meist im Rahmen eines Hausbesuchs. Es ist wichtig, sich gut vorzubereiten und alle Beeinträchtigungen offen zu kommunizieren.

Höhe der Hilflosenentschädigung

Die Höheder Hilflosenentschädigung der IV richtet sich nach dem Grad der Hilflosigkeit. Hier ist eine Tabelle, die die monatliche Entschädigung für AHV-Bezüger zeigt:

Schweregrad Monatliche Entschädigung in CHF*
Leicht 490.–
Mittelschwer 1‘225.–
Schwer 1‘960.–
Höhe der Hilflosenentschädigung je Schwregrad

*gilt bei Pflege zu Hause.

Für Bezüger der Unfallversicherung und Militärversicherung können die Beträge variieren.

Wie erfolgt die Anmeldung?

Die Anmeldung für die Hilflosenentschädigung erfolgt bei der zuständigen Ausgleichskasse oder Stelle, bei der die Person versichert ist. Hier sind die wichtigsten Schritte:

  1. Antrag bei der Ausgleichskasse stellen.
  2. Vorlage eines ärztlichen Gutachtens, das den Grad der Hilflosigkeit bescheinigt.
  3. Überprüfung des Bedarfs durch die zuständigen Stellen.

Welche Leistungen werden abgedeckt?

Aus der Praxis haben sich sechs massgebliche alltägliche Lebensverrichtungen definiert:

  • Abliegen, Absitzen, Aufstehen
  • Ankleiden, Auskleiden
  • Essen: Zerkleinern der Nahrung, Nahrung zum Mund führen, Essen ans Bett bringen
  • Körperpflege: Waschen, Kämmen, Rasieren, Baden/Duschen
  • Verrichten der Notdurft: Kleidung ordnen, Körperreinigung, besondere Art der Notdurftverrichtung
  • Fortbewegung: In der Wohnung und/oder im Freien, Pflege gesellschaftlicher Kontakte

Die Hilfe eines Dritten muss regelmässig, d.h. im Prinzip täglich, benötigt werden. Eine Person hat eine erhebliche Einschränkung, wenn sie eine wichtige Lebensfunktion nicht normal ausführen kann. Zum Beispiel kann das Waschen nur mit großem Aufwand oder auf ungewöhnliche Weise geschehen.

Hilflosenentschädigung und Einkommen

Die Hilflosenentschädigung wird unabhängig vom Einkommen oder Vermögen der betroffenen Person gewährt.

Es ist keine bedarfsabhängige Leistung, sondern eine feste Entschädigung, die vom Grad der Hilflosigkeit abhängt.

Wichtiges zur Pflege durch Dritte

Für die Gewährung der Hilflosenentschädigung ist es unerheblich, ob die Pflege durch eine Person im Hause der hilflosen Person oder durch ambulante Spitex erfolgt. Entscheidend ist, dass die betroffene Person auf Hilfe angewiesen ist.

Fazit

Die Hilflosenentschädigung ist eine wichtige Unterstützung für Menschen, die in der Schweiz leben und aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in ihren täglichen Verrichtungen auf die Hilfe Dritter angewiesen sind.

Die Entschädigung kann unabhängig von Einkommen oder Vermögen beantragt werden und wird in drei Schweregraden geleistet.

Die Hilflosenentschädigung bietet somit eine wertvolle finanzielle Unterstützung für ältere Menschen und Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen in der Schweiz.

Häufige Fragen und Antworten

Wie lange darf man sich im Ausland aufhalten, ohne Kürzung zu erhalten?

Die Hilflosenentschädigung wird keinesfalls exportiert. Ein gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz bleibt bei Auslandsaufenthalten von bis zu drei Monaten pro Jahr ununterbrochen bestehen.

Eine Erhöhung der Hilflosigkeit wird berücksichtigt, wenn sie ohne wesentlichen Unterbruch mindestens drei Monate andauert. Die Anpassung der Hilflosenentschädigung erfolgt jedoch frühestens:

  • ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung, sofern die versicherte Person die Revision beantragt hat,
  • ab dem festgelegten Revisionsdatum, wenn die Erhöhung im Rahmen einer offiziellen Anspruchsprüfung erfolgt ist.
  • Falls die Anmeldung verspätet erfolgt, kann die Hilflosenentschädigung rückwirkend für maximal 12 Monate ab dem Zeitpunkt der Anmeldung gewährt werden.

Über die Unfallversicherung wird eine etwas höhere als jene der IV gezahlt. Sie beträgt pro Monat

  • CHF 812 bei leichter Hilflosigkeit
  • CHF 1’624 bei mittelschwerer Hilflosigkeit
  • CHF 2’436 bei schwerer Hilflosigkeit  

Im Gegensatz zur IV sind in der Unfallversicherung folgende Regelungen festgelegt:

  • Der Anspruch entsteht erst, sobald alle Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Die Hilflosenentschädigung wird in voller Höhe auch dann ausgezahlt, wenn die betroffene Person in einem Heim lebt.
  • Sie wird weiterhin gewährt, selbst wenn die verunfallte Person ins Ausland zieht.
  • Wenn der Unfall im Zusammenhang mit einem strafrechtlichen Vergehen (z. B. Trunkenheit am Steuer) steht, kann die Entschädigung gekürzt werden.
  • Nach Erreichen des AHV-Alters wird die Hilflosenentschädigung unverändert weitergezahlt.
  • CHF 490 bei schwerer Hilflosigkeit
  • CHF 306 bei mittelschwerer Hilflosigkeit
  • CHF 123 bei leichter Hilflosigkeit

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