Versicherung/Krankenkasse | Benötige ich für die Assistenzbeiträge einen Arbeitsvertrag für die Angestellte Person?

Beim Abschluss eines Arbeitsvertrags im Rahmen des Assistenzbeitrags sind einige wichtige Punkte zu beachten. Der Assistenzbeitrag finanziert ausschliesslich Hilfeleistungen, die von der Assistenzperson, erbracht werden. In diesem Arbeitsverhältnis sind Sie als versicherte Person der Arbeitgeber und die Assistenzperson der Arbeitnehmer.

Der Arbeitsvertrag muss verschiedene arbeitsrechtliche Aspekte regeln, darunter die Lohnfortzahlung bei Krankheit, Ferienabwesenheit und Kündigungsfristen. Diese Regelungen fallen unter das Obligationenrecht. Zudem müssen die Sozialabgaben, wie AHV und IV, gemäss den gesetzlichen Bestimmungen entrichtet werden.

Um Ihnen den Abschluss des Arbeitsvertrags zu erleichtern, können Sie bei der IV-Stelle einen Musterarbeitsvertrag sowie eine Anleitung für das Ausfüllen anfordern. Der Musterarbeitsvertrag enthält die zwingenden Bestimmungen des Obligationenrechts, doch es ist Ihre Verantwortung, im Arbeitsvertrag konkrete Regelungen festzulegen. Sie müssen gemeinsam mit Ihrer Assistenzperson einen individuellen Arbeitsvertrag erstellen. Siehe unter folgendem Link – Assistenzbeiträge: https://www.ahv-iv.ch/de/Merkbl%C3%A4tter-Formulare/Formulare/Leistungen-der-IV#d-12616

Falls im Arbeitsvertrag nicht alle Themen geregelt sind, gelten für die fehlenden Regelungen die Bestimmungen des kantonalen Normalarbeitsvertrags (NAV). Der NAV regelt unter anderem Überstundenvergütung, Feiertags- und Nachtarbeit, Arbeits- und Ruhezeiten, Ferien- und Feiertagsanspruch, Lohnfortzahlung, Probezeit und Kündigungsfristen.

Es ist wichtig sicherzustellen, dass der Arbeitsvertrag alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt und die Rechte und Pflichten beider Parteien klar geregelt sind. So wird gewährleistet, dass das Arbeitsverhältnis sowohl für Sie als auch für die Assistenzperson rechtlich abgesichert ist.

Versicherung/Krankenkasse | Was sind Assistenzbeiträge?

Assistenzbeiträge sind finanzielle Unterstützungen für Menschen mit einer Einschränkun. Sie helfen, tägliche Lebensaktivitäten zu bewältigen und ein selbstbestimmtes Leben zu führen. Diese Beiträge decken Kosten für persönliche Assistenzleistungen ab, um Unabhängigkeit und gesellschaftliche Teilhabe zu ermöglichen. Zu den abgedeckten Aufgaben gehören Körperpflege, Mobilität, Nahrungsaufnahme, Haushaltsführung und Kommunikation. Leistungen können von professionellen Assistenten oder nahestehenden Personen erbracht werden.

Assistenzbeiträge fördern die Selbstbestimmung und Eigenverantwortung, damit Betroffene zu Hause leben können. Weiterführende Informationen finden SIe auf: https://www.ahv-iv.ch/p/4.14.d

Versicherung/Krankenkasse | Wenn kann ich für den Assistenzbeitrag anstellen?

Der Assistenzbeitrag richtet sich nach Ihrem regelmässigen zeitlichen Hilfebedarf, abzüglich der durch andere Leistungen (z.B. Hilflosenentschädigung, Grundpflege gemäss Krankenversicherung) abgedeckten Zeit.

Der Beitrag beträgt 34.30 Franken pro Stunde. Bei speziellen Qualifikationen der Assistenzperson für bestimmte Aufgaben sind es 51.50 Franken pro Stunde. Für den Nachtdienst beträgt der maximale Beitrag 164.35 Franken pro Nacht. Diese Beträge beinhalten Sozialversicherungsbeiträge und Ferienentschädigung.

Die Assistenzperson darf nicht in direkter Linie verwandt, verheiratet, in einer eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft mit Ihnen leben. Hilfeleistungen in stationären oder teilstationären Einrichtungen sowie von Organisationen werden nicht anerkannt.

Der Anspruch beginnt mit der Leistungsanmeldung und endet, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, die volle Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)-Rente vorbezogen wird, das Referenzalter der AHV erreicht wird oder die anspruchsberechtigte Person stirbt.

Versicherung/Krankenkasse | Wer hat Anspruch auf die Assistenzbeiträge?

Anspruch haben Versicherte, die eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherun erhalten, zu Hause leben und volljährig sind. Minderjährige haben Anspruch, wenn sie einen Intensivpflegezuschlag mittleren Grades erhalten, eine Regelklasse der obligatorischen Schule regelmässig besuchen, eine Berufsausbildung auf Sekundarstufe II absolvieren oder mindestens 10 Stunden pro Woche erwerbstätig sind.