Pflege-FAQ
Finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zu rechtlichen Themen, Versicherung, Pflege und Betreuung sowie vielen weiteren wichtigen Bereichen der Pflege.
Warum kann ich das Kochen, Putzen und Begleiten zum Arzt nicht verrechnen?
Pflegende Angehörige können bestimmte Betreuungsleistungen wie Kochen, Putzen und Begleitung zum Arzt nicht abrechnen, da diese Aufgaben als Alltagsaufgaben angesehen werden, die grundsätzlich von jedem durchgeführt werden können und nicht explizit pflegerische Tätigkeiten umfassen. Das Krankenversicherungsgesetz (KVG) unterscheidet zwischen pflegerischen und haushaltsnahen Dienstleistungen. Pflegerische Tätigkeiten, die medizinisch notwendig sind und von Fachpersonal erbracht werden müssen, können in der Regel abgerechnet werden. Haushaltsnahe Dienstleistungen hingegen gelten als allgemeine Betreuungsleistungen.
Pflegeleistungen beinhalten medizinisch-pflegerische Massnahmen, die Fachkenntnisse erfordern, wie z.B. Wundversorgung, Medikamentengabe oder spezielle Pflegehandlungen. Betreuungsleistungen wie Kochen, Putzen und Begleitung zum Arzt gehören zur allgemeinen Unterstützung im Alltag und werden nicht als grundpflegerische Massnahmen betrachtet. Da Betreuungsleistungen als Teil des normalen Alltagslebens angesehen werden, fallen sie nicht in den Leistungsbereich der Krankenversicherung. Hierfür sind oft andere Kostenträger wie die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) oder die Invalidenversicherung (IV) zuständig, in Form der Hilflosenentschädigung oder der Assistenzbeiträge.
In manchen Kantonen oder Gemeinden gibt es spezifische Unterstützungsangebote für pflegende Angehörige, die solche Betreuungsleistungen fördern und unterstützen sollen. Diese können je nach Region variieren und umfassen finanzielle Zuschüsse (Betreuungsgutschrift), Beratungsdienste oder temporäre Entlastungsangebote. Kurzum lässt sich sagen, dass die Unterscheidung zwischen pflegerischen und betreuerischen Tätigkeiten in der Schweiz gesetzlich und versicherungstechnisch verankert ist. Mehr dazu finden Sie auch in unserem Blog: https://pflegewegweiser.ch/betreuungsgutschrift/
Pflege und Betreuung
Darf ich mich als pflegender Angehöriger anstellen lassen, obwohl ich einen Job habe?
Ja, dabei müssen jedoch die gesetzlich maximalen Arbeitsstunden beachtet und dürfen nicht überschritten werden. Am besten informieren Sie auch Ihren Arbeitgeber und holen sich eine Bestätigung über Ihre wöchentliche Arbeitszeit ein.
Rechtliche Themen
Muss ich meinen Lohn bei Pflegewegweiser versteuern?
Ja, dazu wird Ihnen immer der obligatorische Lohnausweis für Ihre Steuerunterlagen zugestellt.
Steuer
Bekomme ich eine Rechnung der Krankenkasse bis meine Franchise und Selbstbehalt aufgebraucht ist, wenn mein Angehöriger,der mich pflegt, bei Pflegewegweiser angestellt ist?
Ja, zu Beginn werden die selbst gewählte Franchise und der jährliche Selbstbehalt von der Krankenkasse in Rechnung gestellt.
Versicherung/Krankenkasse
Wo finde ich das Formular der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und Invalidenversicherung (IV) um meine Hilfsmittel zu beantragen?
Die Formulare für die erstmalige Beantragung von Hilfsmitteln finden Sie auf der Website der zuständigen Stelle. Folgen Sie diesem Link und den Anweisungen:
https://www.ahv-iv.ch/de/Sozialversicherungen/Alters-und-Hinterlassenenversicherung-AHV/Hilfsmittel
https://www.ahv-iv.ch/de/Sozialversicherungen/Invalidenversicherung-IV/Hilfsmittel
Versicherung/Krankenkasse
Benötige ich für die Assistenzbeiträge einen Arbeitsvertrag für die Angestellte Person?
Beim Abschluss eines Arbeitsvertrags im Rahmen des Assistenzbeitrags sind einige wichtige Punkte zu beachten. Der Assistenzbeitrag finanziert ausschliesslich Hilfeleistungen, die von der Assistenzperson, erbracht werden. In diesem Arbeitsverhältnis sind Sie als versicherte Person der Arbeitgeber und die Assistenzperson der Arbeitnehmer.
Der Arbeitsvertrag muss verschiedene arbeitsrechtliche Aspekte regeln, darunter die Lohnfortzahlung bei Krankheit, Ferienabwesenheit und Kündigungsfristen. Diese Regelungen fallen unter das Obligationenrecht. Zudem müssen die Sozialabgaben, wie AHV und IV, gemäss den gesetzlichen Bestimmungen entrichtet werden.
Um Ihnen den Abschluss des Arbeitsvertrags zu erleichtern, können Sie bei der IV-Stelle einen Musterarbeitsvertrag sowie eine Anleitung für das Ausfüllen anfordern. Der Musterarbeitsvertrag enthält die zwingenden Bestimmungen des Obligationenrechts, doch es ist Ihre Verantwortung, im Arbeitsvertrag konkrete Regelungen festzulegen. Sie müssen gemeinsam mit Ihrer Assistenzperson einen individuellen Arbeitsvertrag erstellen. Siehe unter folgendem Link – Assistenzbeiträge: https://www.ahv-iv.ch/de/Merkbl%C3%A4tter-Formulare/Formulare/Leistungen-der-IV#d-12616
Falls im Arbeitsvertrag nicht alle Themen geregelt sind, gelten für die fehlenden Regelungen die Bestimmungen des kantonalen Normalarbeitsvertrags (NAV). Der NAV regelt unter anderem Überstundenvergütung, Feiertags- und Nachtarbeit, Arbeits- und Ruhezeiten, Ferien- und Feiertagsanspruch, Lohnfortzahlung, Probezeit und Kündigungsfristen.
Es ist wichtig sicherzustellen, dass der Arbeitsvertrag alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt und die Rechte und Pflichten beider Parteien klar geregelt sind. So wird gewährleistet, dass das Arbeitsverhältnis sowohl für Sie als auch für die Assistenzperson rechtlich abgesichert ist.
Versicherung/Krankenkasse
Bezahlt die Krankenkasse oder die Invalidenversicherung (IV) eine Wohnraumanpassungen?
Unter bestimmten Voraussetzungen übernimmt die Krankenkasse oder die Invalidenversicherung (IV) die Anpassung der Wohnräume. Wenden Sie sich hierzu an Ihre Krankenkasse oder die zuständige IV-Stelle für eine Individuelle Beratung. Weitere Informationen finden Sie auch bei Pro Infirmis: https://www.proinfirmis.ch/behindertwastun/wohnen/hilfsmittel-und-bauliche-anpassungen.html
Wohnraumanpassung
Was ist der Intensivpflegezuschlag und wer hat Anspruch darauf?
Der Intensivpflegezuschlag ist für Minderjährige bis zum 18. Lebensjahr gültig. Er ist für Kinder und Jugendliche gedacht, die aufgrund einer Behinderung einen höheren Bedarf an Behandlungs- und Grundpflege haben als Kinder ohne Behinderung gleichen Alters. Der Bedarf wird individuell geprüft, wenn ein Antrag auf Hilflosenentschädigung für Minderjährige eingereicht wird. Diese Prüfung erfolgt durch einen persönlichen Besuch eines Experten, der den Mehrbedarf an Pflege feststellt. So wird sichergestellt, dass die Unterstützung genau den Bedürfnissen des Kindes entspricht und die bestmögliche Pflege gewährleistet wird. Der Intensivpflegezuschlag ist somit ein wichtiger Bestandteil zur Verbesserung der Lebensqualität von Kindern und Jugendlichen mit besonderen Pflegebedürfnissen. Weiterführende Informationen finden Sie unter: https://www.ahv-iv.ch/p/4.13.d
Versicherung/Krankenkasse
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