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Entlastung für Eltern mit behinderten Kindern in der Schweiz

Die Erziehung eines Kindes mit Behinderung bringt eine Vielzahl von Herausforderungen mit sich, die Eltern oft an ihre physischen, emotionalen und finanziellen Grenzen bringen. In der Schweiz gibt es jedoch eine Vielzahl von Unterstützungsmöglichkeiten und Förderungen, die gezielt darauf abzielen, Familien mit behinderten Kindern zu entlasten und ihnen den Alltag zu erleichtern.

Dieser Artikel beleuchtet die wichtigsten Angebote und Leistungen, die das Schweizer Gesundheitswesen und andere Institutionen bieten, wenn es um die Pflege von den eigenen Kindern geht.

Inhaltsverzeichnis

Hintergrund

In der Schweiz leben etwa 1,7 Millionen Menschen mit einer Behinderung, doch die genaue Zahl der betroffenen Kinder ist schwer zu bestimmen, da sie stark von den verwendeten Definitionen und Schweregraden abhängt.

Es wird geschätzt, dass rund 10.000 Kinder mit schweren Behinderungen und etwa 44.000 weitere mit leichteren chronischen Beeinträchtigungen zu kämpfen haben. Unabhängig davon, ob die Beeinträchtigung körperlicher, geistiger oder psychischer Natur ist, stellt sie für die betroffenen Familien oft eine enorme Herausforderung dar.

Eine Behinderung kann alltägliche Aufgaben zur unüberwindbaren Hürde machen, soziale Interaktionen einschränken, die Bewegungsfreiheit mindern und sowohl die beruflichen als auch die schulischen Möglichkeiten erheblich beeinträchtigen oder gar verhindern.

Finanzielle Unterstützung zur Entlastung für Eltern mit behinderten Kindern

Die Invalidenversicherung (IV) ist eine der zentralen Anlaufstellen für Eltern von Kindern mit Behinderungen. Die IV bietet verschiedene Angebote, die den spezifischen Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien gerecht werden.Vereine und Organisationen wie Pro Infirmis und Procap spielen dabei oft eine wichtige Rolle, indem sie zusätzliche Beratung und Unterstützung anbieten.

Früherfassung und Frühintervention: Bereits im Säuglingsalter können Eltern Unterstützung durch die IV in Anspruch nehmen. Die Früherfassung dient dazu, Behinderungen so früh wie möglich zu erkennen, um eine rechtzeitige und gezielte Förderung zu ermöglichen. Frühinterventionsmassnahmen, wie Logopädie, Physiotherapie oder Ergotherapie, können die Entwicklung des Kindes fördern und verbessern.

Folgende Leistungen und Hilfen können gewährt werden:

 

    • Hilflosenentschädigung (HE): Eltern von Kindern, die aufgrund ihrer Behinderung auf regelmässige Hilfe Dritter angewiesen sind, können eine Hilflosenentschädigung beantragen. Diese Unterstützung hilft, die zusätzlichen Kosten, die durch die notwendige Betreuung entstehen, zu decken.

      Tipp: Ab dem 18. Lebensjahr steht Kindern ebenfalls ein Zuschlag für notwendige Begleitung bei alleiniger Wohnsituation zu – der sogenannten lebenspraktischen Begleitung.

 

    • Intensivpflegezuschlag (IPZ): Wenn das Kind zeitlich aufwendige Betreuung benötigt, kann ebenso der Intensivpflegezuschlag beantragt werden. Dieser entfällt jedoch nach dem 18. Lebensjahr.

      Tipp: Beide Leistungen (HE als auch IPZ) werden in drei verschiedenen Schweregraden gegliedert, je nachdem wie hoch der zeitliche Mehraufwand in Stunden ist.

 

    • Assistenzbeitrag: Neben HE und IPZ Für Eltern, die die Betreuung ihres Kindes nicht alleine bewältigen können, besteht die Möglichkeit, einen Assistenzbeitrag zu beantragen. Mit diesem Beitrag können Eltern eine oder mehrere Personen anstellen, die sie in der Betreuung und Pflege des Kindes für einige monatliche Stunden unterstützen. Zu beachten gilt es hierbei, dass nur Personen die nicht in gerader Linie verwandt sind angestellt werden können.

 

    • Invalidenrente: Das Hauptziel der IV besteht darin, Menschen (18+) mit einer Beeinträchtigung so weit wie möglich ins Erwerbsleben einzugliedern. Eine IV-Rente wird daher erst in Betracht gezogen, wenn die Eingliederungsmassnahmen abgeschlossen sind oder eine Eingliederung nicht möglich ist. Der Anspruch auf eine IV-Rente besteht frühestens ab dem 18. Lebensjahr und erfordert einen Invaliditätsgrad von mindestens 40%. Dieser Grad wird durch den Vergleich der Einkommen mit und ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ermittelt. Ab einem Invaliditätsgrad von 70% erhält man eine volle Rente, die im Jahr 2022 zwischen 1.195 und 2.390 Franken betrug. Bei einer Frühbehinderung beträgt die volle Rente 1.593 Franken pro Monat. Liegt der Invaliditätsgrad zwischen 40% und 69%, wird die Rente entsprechend prozentual abgestuft.

 

    • Ergänzungsleistungen (EL): Personen (18+), die ein IV-Taggeld, eine IV-Rente oder eine Hilflosenentschädigung (HE) für Erwachsene beziehen, können Ergänzungsleistungen (EL) beantragen, wenn ihre Einnahmen die anerkannten Ausgaben nicht decken. Diese EL umfassen einen monatlichen Betrag zur Abdeckung der Lebenshaltungskosten, Miete oder Heimkosten, Krankenkassenprämien sowie AHV-/IV-Beiträge. Zusätzlich werden auch ungedeckte Krankheits- und Behinderungskosten entschädigt.

 

    • Lohnzahlung über Spitex: Für Eltern besteht die Möglichkeit Lohnausfälle über die Anstellung bei einer Spitex auszugleichen. Der Gesetzgeber fördert die Pflege daheim seit einigen Jahren intensiv, um zukünftigen Fachkräftemangel entgegenzuwirken. So werden Angehörige incentiviert beruflich kürzer zu treten, um sie der Pflege Ihrer Liebsten daheim zu widmen. Angehörige sollen nicht benachteiligt werden (Lohnausfall und Rentendefizite) wenn sie sich für die Pflege von Familienmitgliedern entscheiden. So können Angehörige sich bei privaten Spitexorganisationen wie z.B. Pflegewegweiser anstellen und entlöhnen lassen.

Leistung Beschreibung Besonderheiten
Hilflosenentschädigung (HE) Unterstützung für Eltern von Kindern, die aufgrund ihrer Behinderung auf regelmässige Hilfe Dritter angewiesen sind. Deckt zusätzliche Kosten für notwendige Betreuung. Ab dem 18. Lebensjahr: Zuschlag für lebenspraktische Begleitung bei alleiniger Wohnsituation. In drei Schweregrade unterteilt, basierend auf dem zeitlichen Mehraufwand.
Intensivpflegezuschlag (IPZ) Zuschlag für zeitlich aufwendige Betreuung von Kindern mit Behinderung. Entfällt nach dem 18. Lebensjahr. In drei Schweregrade unterteilt, abhängig vom zeitlichen Mehraufwand.
Assistenzbeitrag Beitrag zur Anstellung einer oder mehrerer Personen für die Unterstützung bei der Betreuung und Pflege des Kindes. Nur Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, können angestellt werden.
Invalidenrente Ziel der IV ist die Eingliederung ins Erwerbsleben. Anspruch auf Rente ab dem 18. Lebensjahr bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40%. Volle Rente ab 70% Invaliditätsgrad, abgestufte Rente zwischen 40% und 69%. Rentenhöhe 2022: 1.195 – 2.390 Franken, bei Frühbehinderung 1.593 Franken pro Monat.
Ergänzungsleistungen (EL) Monatlicher Betrag zur Abdeckung von Lebenshaltungskosten, Miete, Heimkosten, Krankenkassenprämien sowie AHV-/IV-Beiträgen. Entschädigung für ungedeckte Krankheits- und Behinderungskosten. Anspruch bei Bezug von IV-Taggeld, IV-Rente oder HE für Erwachsene, wenn Einnahmen die anerkannten Ausgaben nicht decken.
Lohnzahlung über Spitex Angehörige Pflegende erhalten für ihre Pflegearbeit Lohn; somit können Lohnausfall sowie langfristig Rentendefizite entgegengewirkt werden. Die privaten Spitex Organisationen dienen gleichzeitig als fachliche und emotionale Begleitung.
Übersicht aller finanziellen Leistungen für Eltern mit behinderten Kindern

Entlastung für Eltern mit behinderten Kindern: Bildungsbereich

Der Zugang zu Bildung ist ein Grundrecht, auch für Kinder mit Behinderungen. Die Schweiz bietet diverse Unterstützungsmöglichkeiten, um diesen Zugang sicherzustellen:

 

    • Sonderpädagogische Massnahmen: Kinder mit Behinderungen haben Anspruch auf sonderpädagogische Unterstützung, sei es in integrativen Schulsettings oder in spezialisierten Einrichtungen. Diese Massnahmen können individuelle Lernbegleitung, therapeutische Unterstützung oder spezielle Unterrichtsformen umfassen.

    • Nachteilsausgleich: Kinder mit Behinderungen, die in einer Regelschule unterrichtet werden, können einen Nachteilsausgleich beantragen. Dieser ermöglicht beispielsweise verlängerte Prüfungszeiten, angepasste Prüfungsformen oder spezielle Hilfsmittel, um Chancengleichheit zu gewährleisten.

Entlastungsangebote für Eltern

Neben finanzieller und bildungstechnischer Unterstützung gibt es zahlreiche Entlastungsangebote, die speziell auf die Bedürfnisse der Eltern zugeschnitten sind:

 

    • Entlastungsdienste und Ferienangebote: Verschiedene Organisationen bieten Entlastungsdienste an, bei denen geschulte Betreuer das Kind für einige Stunden oder Tage übernehmen, um den Eltern eine Auszeit zu ermöglichen. Ferienlager für behinderte Kinder sind eine weitere Option, die den Eltern wertvolle Erholungszeit verschaffen kann.

    • Selbsthilfegruppen und Beratungsstellen: Der Austausch mit anderen betroffenen Eltern kann sehr entlastend wirken. In der Schweiz gibt es zahlreiche Selbsthilfegruppen und Beratungsstellen, die Unterstützung, Informationen und Vernetzung bieten.

Medizinische und therapeutische Unterstützung

Grundsätzlich finanzieren die Krankenversicherer die notwendigen medizinischen Behandlungen (z.B. Therapien, Behandlungsgeräte, Kinderspitex). Bei Kindern mit einem von der Invalidenversicherung (IV) anerkannten Geburtsgebrechen übernimmt die IV die Funktion der Krankenkasse und ist bis zum 20. Geburtstag zuständig für die Bezahlung aller Behandlungskosten, die im Zusammenhand mit dem Geburtsgebrechen stehen. Ausserdem bezahlt die IV auch ohne Geburtsgebrechen medizinische Massnahmen, wenn sie unmittelbar auf die schulische oder berufliche Eingliederung gerichtet sind. Diese Unterstützung kann den ganzen Heilungsprozess umfassen und wird oft in Zusammenarbeit mit spezialisierten Stiftungen angeboten. In diesen Fällen können die Kosten der Behandlung von der IV längstens bis zum 25. Geburtstag übernommen werden.

Eine umfassende medizinische und therapeutische Versorgung ist für Kinder mit Behinderungen essenziell. Krankheiten und besondere gesundheitliche Herausforderungen erfordern eine kontinuierliche Anpassung der Betreuung. Kranken und behinderten Kindern soll damit der bestmögliche Zugang zu Gesundheit und Rehabilitation ermöglicht werden.

 

    • Therapien und Rehabilitation: Je nach Behinderung können verschiedene Therapien notwendig sein, wie Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie oder psychologische Unterstützung.

    • Spitex-Dienste: Für Kinder, die intensive medizinische Betreuung zu Hause benötigen, können Spitex-Dienste in Anspruch genommen werden. Diese bieten professionelle Pflege und Unterstützung im häuslichen Umfeld.

Rechtliche Beratung und Unterstützung

Die Rechte von Kindern mit Behinderungen und deren Eltern sind in der Schweiz gesetzlich verankert. Es ist wichtig, dass Eltern über diese Rechte informiert sind und sie im Bedarfsfall auch durchsetzen können:

 

    • Rechtsberatung: Verschiedene Organisationen bieten rechtliche Beratungen an, die Eltern dabei unterstützen, Ansprüche geltend zu machen, sei es im Bildungsbereich, bei der IV oder im Rahmen anderer sozialer Leistungen.

Checkliste: Unterstützungsmassnahmen für Kinder mit Behinderung

Ab 13 Jahren

 

    • Berufliche Eingliederung: Wenn das Kind Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung benötigt, können berufliche Massnahmen der IV in Anspruch genommen werden. Für Kinder in Regelschulen sollte der Antrag im vorletzten Schuljahr gestellt werden. Bei Sonderschülern kann eine spätere Anmeldung sinnvoll sein. Klären Sie den Zeitpunkt mit der Schule und der IV ab.

Ab 16 Jahren

 

    • Kinderzulagen: Eltern können bei der Ausgleichskasse oder dem Arbeitgeber prüfen lassen, ob die Ausrichtung von Kinderzulagen verlängert werden kann. Für erwerbsunfähige Kinder werden die Kinderzulagen bis zum 20. Geburtstag gezahlt. Besondere Anlässe wie Schulwechsel oder Änderungen in der häuslichen Situation sollten ebenfalls berücksichtigt werden.

    • Hilfsmittelüberprüfung: Prüfen Sie, ob ein bestehendes Hilfsmittel ersetzt werden muss.

Ab 17 Jahren

 

    • Finanzierung der Pflege: Klären Sie die Finanzierung der Pflege und Betreuung zu Hause (Assistenzbeitrag, Ergänzungsleistungen, Krankenkasse etc.).

    • IV-Rentenanspruch: Ein Anspruch auf IV-Rente kann frühestens ab dem 18. Lebensjahr entstehen. Der Antrag sollte jedoch bereits sechs Monate vorher gestellt werden, wenn berufliche Massnahmen abgeschlossen sind oder nicht möglich waren.

    • Beistandschaft: Abklärungen mit der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) für eine Beistandschaft sollten vor dem 18. Geburtstag erfolgen.

    • Vollmacht: Mit einer Vollmacht können Eltern oder andere Personen den jungen Erwachsenen bei administrativen Angelegenheiten oder Bankgeschäften vertreten.

    • Erbrecht: Prüfen Sie erbrechtliche Fragen.

Ab 18 Jahren

 

    • Hilflosenentschädigung: Die Hilflosenentschädigung wird ab diesem Alter monatlich und automatisch ausgezahlt. Eine Abrechnung entfällt.

    • Lebenspraktische Begleitung: Prüfen Sie, ob eine Hilflosenentschädigung wegen lebenspraktischer Begleitung beantragt werden kann, da diese Unterstützung bei Kindern nicht verfügbar ist.

    • Intensivpflegezuschlag: Der Intensivpflegezuschlag entfällt ab dem 18. Geburtstag.

    • Ergänzungsleistungen (EL): Mit der IV-Renten-, Hilflosenentschädigungs- oder Taggeld-Verfügung können Ergänzungsleistungen beantragt werden. Prüfen Sie vorab, welche bisher unentgeltliche Hilfe von Verwandten oder Bekannten entgeltlich geleistet werden kann, um diese bei der EL anzurechnen. Über die EL können auch bestimmte Behinderungs- und Krankheitskosten (Franchise, Selbstbehalt, Zahnarzt etc.) abgerechnet werden.

    • Gebührenbefreiung Serafe: Beantragen Sie bei Serafe die Befreiung von der Gebührenpflicht für Radio- und Fernsehempfang, wenn Ergänzungsleistungen gewährt werden.

    • Betreuungsgutschriften: Eltern können Betreuungsgutschriften beantragen, wenn das jüngste Kind 18 Jahre alt wird, das Kind mit einer Behinderung eine Hilflosenentschädigung bezieht und nicht im Heim lebt. Diese Gutschrift wirkt sich auf die spätere AHV-Rentenberechnung aus und muss jährlich neu beantragt werden. Weitere Informationen finden Sie im entsprechenden Merkblatt auf www.ahv-iv.ch.

    • Versicherungen: Klären Sie mit der Haftpflichtversicherung, ob das Kind weiterhin in der Familienpolice eingeschlossen ist, und prüfen Sie weitere Privatversicherungsfragen (z.B. Hausratversicherung).

    • Steuer- und Militärpflichtfragen: Klären Sie Steuerfragen (Abzug der Behinderungskosten, Befreiung von der Motorfahrzeugsteuer) und die Militärpflicht bzw. Ersatzabgabe.

Ab 20 Jahren

 

    • Medizinische Massnahmen: Die IV übernimmt in der Regel medizinische Massnahmen nur bis zum 20. Lebensjahr. In Ausnahmefällen, z.B. im Zusammenhang mit beruflichen Massnahmen, können sie bis zum 25. Lebensjahr verlängert werden. Prüfen Sie daher, ob wichtige Behandlungen vor dem 20. Geburtstag eingeleitet werden sollten. Danach ist die Krankenkasse für alle medizinischen Behandlungen zuständig.

    • AHV/IV-Beitragspflicht: Nichterwerbstätige werden ab Januar nach dem 20. Geburtstag AHV/IV-beitragspflichtig. Erwerbstätige entrichten bereits ab Januar nach dem 17. Geburtstag über ihren Arbeitgeber Beiträge an die AHV/IV.

Entlastung für Eltern mit behinderten Kindern: Fazit

Die Schweiz bietet eine breite Palette an Unterstützungsmöglichkeiten für Eltern von Kindern mit Behinderungen. Von finanziellen Hilfen über therapeutische Massnahmen bis hin zu Entlastungsdiensten – die Angebote sind vielfältig und darauf ausgerichtet, den Alltag der betroffenen Familien zu erleichtern. Es ist wichtig, dass Eltern sich umfassend informieren und die ihnen zustehenden Leistungen in Anspruch nehmen, um die bestmögliche Förderung und Unterstützung für ihr Kind zu gewährleisten.

Eltern, die sich unsicher sind, welche Unterstützungsmöglichkeiten für sie in Frage kommen, sollten nicht zögern, Beratungsstellen aufzusuchen oder sich direkt an die Invalidenversicherung zu wenden. In der Schweiz gibt es zahlreiche Anlaufstellen, die kompetent und einfühlsam weiterhelfen.

Weiterführende Informationen

Die Herausforderungen und Bedürfnisse, die mit verschiedenen Behinderungsarten einhergehen, sind äusserst unterschiedlich und erfordern individuell angepasste Unterstützung.

Es ist daher ratsam, sich gezielt mit spezialisierten Organisationen zu vernetzen, die auf die spezifische Behinderung des Kindes ausgerichtet sind.

 

    • So kann eine Mitgliedschaft bei einer Organisation wie Autismus deutsche Schweiz für Familien mit autistischen Kindern wertvolle Unterstützung bieten.

    • Bei kognitiven Einschränkungen empfiehlt sich der Beitritt zu Insieme, während Epi Suisse eine Anlaufstelle für Fragen rund um Epilepsie darstellt.

    • Zusätzlich ist es sinnvoll, auch den Kontakt zu behinderungsübergreifenden Organisationen wie Procap zu suchen, wo umfassende Beratung zu sozialversicherungsrechtlichen Fragen angeboten wird.

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