Versicherung/Krankenkasse | Was ist der Unterschied zwischen Invalidenrente (IV)-Rente und Hilflosenentschädigung?
Die Invalidenversicherung (IV)-Rente und die Hilflosenentschädigung sind zwei wichtige Leistungen der Invalidenversicherung, die sich grundlegend unterscheiden. Die IV-Rente dient zur Sicherung des Lebensunterhalts bei Erwerbsunfähigkeit. Anspruch auf die IV-Rente besteht bei einer dauerhaften oder lang andauernden Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40%. Zudem muss eine Wartezeit von einem Jahr eingehalten werden, in der die Person ohne wesentliche Unterbrechung arbeitsunfähig war. Voraussetzung ist auch, dass die versicherte Person in der Schweiz versichert ist und die Mindestversicherungsdauer erfüllt hat. Die Höhe der IV-Rente richtet sich nach dem durchschnittlichen Einkommen vor der Invalidität und dem Grad der Invalidität.
Die Hilflosenentschädigung hingegen bietet finanzielle Unterstützung für Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung im Alltag dauerhaft auf die Hilfe Dritter angewiesen sind oder persönliche Überwachung benötigen. Die Person muss regelmässig Hilfe bei der Körperpflege, beim Anziehen, bei der Nahrungsaufnahme oder bei der Fortbewegung benötigen. Anders als die IV-Rente wird die Hilflosenentschädigung unabhängig vom Einkommen oder Vermögen der betroffenen Person gewährt. Die Höhe der Hilflosenentschädigung variiert je nach Schweregrad der Hilflosigkeit (leicht, mittel oder schwer).
Kurz: Die IV-Rente sichert den Lebensunterhalt bei Erwerbsunfähigkeit, während die Hilflosenentschädigung die zusätzliche Hilfe im Alltag unterstützt. Beide Leistungen können kombiniert werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Versicherung/Krankenkasse | Wer hat Anspruch auf die Hilflosenentschädigung?
Eine Person wird als hilflos betrachtet, wenn sie aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen dauerhaft Hilfe von Dritten oder ständige persönliche Überwachung bei alltäglichen Lebensverrichtungen (wie Ankleiden, Auskleiden, Aufstehen, Absitzen, Essen usw.) benötigt.
Unter die Kategorie «Hilflos» fallen auch volljährige Personen, die zu Hause leben und ständig auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sind. Das bedeutet, die Person ist aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen
– nicht in der Lage, ohne Begleitung einer Drittperson selbstständig zu wohnen,
– für Tätigkeiten und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf die Begleitung einer Drittperson angewiesen oder
– ernsthaft gefährdet, sich dauerhaft von der Aussenwelt zu isolieren.
Versicherung/Krankenkasse | Wie fülle ich den Antrag auf Hilflosenentschädigung aus?
Folgen Sie dem passenden Link, um den Anmeldeprozess zu durchlaufen. Es gibt verschiedene Anmeldeformulare für Minderjährige oder Erwachsene mit Invalidenversicherungsleistungen und Personen im Rentenalter bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV).
IV: https://www.ahv-iv.ch/de/Merkbl%C3%A4tter-Formulare/Formulare/Leistungen-der-IV#d-539
AHV: https://www.ahv-iv.ch/de/Merkbl%C3%A4tter-Formulare/Formulare/Leistungen-der-AHV
Versicherung/Krankenkasse | Wie hoch ist meine Hilflosenentschädigung?
Die Höhe der Entschädigung variiert je nach Schweregrad der Hilflosigkeit und der Wohnsituation.
Im Heim in CHF pro Monat:
leichten Grades 123
mittleren Grades 306
schweren Grades 490
Zuhause in CHF pro Monat:
leichten Grades 490
mittleren Grades 1225
schweren Grades 1960
Versicherung/Krankenkasse | Wird meine Hilflosenentschädigung gekürzt, wenn ich mich als pflegender Angehöriger anstellen lasse?
Nein, die Hilflosenentschädigung darf nicht gekürzt werden.
Versicherung/Krankenkasse | Wo muss ich den Antrag auf Hilflosenentschädigung einreichen?
Sie können das Formular direkt ausdrucken oder online einreichen, sobald es vollständig ausgefüllt ist. Die Beilagen können Sie entweder mit dem Formular hochladen oder per Post an die zuständigen Stellen senden. Weitere Informationen und Kontaktmöglichkeiten finden Sie unter folgendem Link: https://www.ahv-iv.ch/de/Kontakte/IV-Stellen
Versicherung/Krankenkasse | Was ist die Hilflosenentschädigung?
Die Hilflosenentschädigung soll Menschen mit einer Behinderung eine unabhängige Lebensführung ermöglichen. Sie deckt die Kosten für versicherte Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung für alltägliche Lebensverrichtungen oder zur Pflege sozialer Kontakte die Hilfe Dritter benötigen oder auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sind. Die Höhe der Leistung richtet sich nach dem Grad der Hilflosigkeit und dem Wohnort der versicherten Person, also ob sie in einem Heim oder zu Hause lebt. Weiterführende Informationen finden Sie unter: https://www.ahv-iv.ch/p/4.13.d